I. Art der Foerderung Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) vergibt Ausbildungs-, Forschungs- und Habilitandenstipendien. 1. Ausbildungsstipendien werden zur Einfuehrung (oder Fortbildung) in eine(r) besondere(n) Forschungsrichtung, zur Erlernung bestimmter Methoden oder fuer eine zusaetzliche Ausbildung (nicht jedoch in einem bereits institutionali- sierten Ausbildungsgang sowie fuer Zweitstudien oder eine Facharztausbildung) bewilligt. Fuer eine weitere Ausbildung am Herkunftsinstitut des Bewerbers werden Ausbildungsstipendien nicht gewaehrt. 2. Forschungsstipendien werden fuer ein umgrenztes Forschungsvorhaben bewilligt, das selbstaendig oder unter Anleitung eines qualifizierten Wissenschaftlers bearbeitet werden soll. 3. Habilitandenstipendien werden bewilligt, um jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern die Anfertigung einer Habilitationsschrift zu ermoeglichen. Wird die venia legendi vor Ablauf des Stipendiums erteilt, so endet das Stipendium bereits zu diesem Zeitpunkt. Wenn eine kuerzere Dauer nicht genuegt, werden die Stipendien in der Regel fuer zwei Jahre vergeben. Wissenschaftlerinnen koennen ab dem 1. Oktober 1992 fuer ihre Kinder, die nicht aelter als 12 Jahre sind, auf Antrag einen Kinderbetreuungszuschlag erhalten. Wissenschaftler koennen in besonders begruendeten Ausnahmefaellen (z.B. alleiner- ziehende Wissenschaftler oder Wissenschaftler, die mit einer Wissenschaftlerin in der Qualifizierungsphase verheiratet sind, die selbst keinen Kinderbetreu- ungszuschlag erhalten kann) einen Kinderbetreuungszuschlag erhalten. Die Stipendien koennen im In- und Ausland in Anspruch genommen werden. Es koennen auch Teilstipendien gewaehrt werden. Die Stipendien sind fuer den Lebensunterhalt des Empfaengers bestimmt. Die Stipendiaten sollen waehrend der Laufzeit des Stipendiums nicht zu Arbeiten verpflichtet werden, die mit dem Stipendienzweck nicht in Verbindung stehen. Die Stipendien der DFG duerfen nicht dazu dienen, andere Stipendien oder Ein- kuenfte aus einer Berufstaetigkeit aufzubessern. Von diesem Grundsatz sind drei Ausnahmen zulaessig: a) Wird ein dem Stipendienzweck entsprechender Auslandsaufenthalt bis auf die Reisemittel vom Ausland finanziert, so kann die DFG einen Zuschuss bis zur Hoehe der notwendigen Reisekosten bewilligen, wenn das Auslandsstipendium ein vergleichbares DFG-Stipendium nicht uebersteigt. Deutsche Forschungsgemeinschaft Kennedyallee 40, Postfach 20 50 04, 5300 Bonn 2 (Bad Godesberg), Tel. 0228/885-1 DFG-Vordruck 1.04 - 12/92 - II 8 b) Bleibt die auslaendische Zuwendung unter einem entsprechenden DFG-Stipendium, kann die DFG ihrerseits ein Stipendium bewilligen und Auslandszuwendungen darauf anrechnen. c) Wird die Arbeitszeit in einem bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhaeltnis reduziert, um daneben ein Stipendium in Anspruch zu nehmen, kann ein Teilstipendium gewaehrt werden.